Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen: NE-Metalle, Schrotte
I. Allgemeines
1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und
Leistungen einschließlich Beratungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden
Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und sonstige Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Abnehmers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Die abweichenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme
der von uns gelieferten Ware gelten diese Bedingungen als anerkannt.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstige
Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden
binden uns nicht. Auch Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung
einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet.
2. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen
wurden, ab Werk oder Lager zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich
Werksatteste, Zölle und sonstige Nebenkosten.
3. Werden nach Vertragsabschluß Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Lasten
neu eingeführt oder erhöht, so hat der Abnehmer die Mehrkosten zu tragen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Unsere Forderungen sind an die
BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender
Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem
Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen, oder die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt sind.
3. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die
Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, so sind wir
berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zustellen und noch
ausstehende Lieferungen aus diesem Geschäft oder anderen Geschäften nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn unser Factoringinstitut oder deren Warenkreditversicherung Limite
des betreffenden Kunden ganz oder teilweise streicht oder von weiteren
Lieferungen abrät.
4. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer
Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Abnehmer sofort zur
Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Die Bewilligung eines Rabattes erfolgt stets unter der Bedingung, dass der
Kaufpreis fristgemäß in voller Höhe eingeht. Rückvergütungen, Boni, Jahresumsatzboni etc. gibt
es bei uns prinzipiell nicht. Bei
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Konkurs, gerichtlichem oder
außergerichtlichem Vergleich, Scheck- und Wechselprotest sowie
Betreibungsmaßnahmen fällt der Rabatt oder der in Nettopreise einbezogene
Rabatt weg und wird wieder in voller Höhe nach dem vertraglich vereinbarten
Preis belastet.
6. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Abnehmer an Dritte abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
IV. Lieferzeit, Lieferumfang
1. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte
aus Verzug des Abnehmers – um den Zeitraum, um den der Abnehmer mit seinen
Verpflichtungen aus diesem Abschluss oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in
Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
2. Fällt höhere Gewalt, zu dem auch Auswirkungen durch Eurofer oder ähnliche
staatliche Eingriffe gehören, und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen
Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-
oder Energiebeschaffung. Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen sowie
die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere
Lieferanten – gleich aus welchem Grund – entbindet uns von unseren
Lieferverpflichtungen aus dem Liefervertrag. Hindernisse vorübergehender Natur
allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von
Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns
gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.
3. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem
Grund, unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadensersatzansprüche gleich welcher
Art (insbesondere aus §§325,326 BGB), nicht zu, es sei denn, wir hätten den
Verzug oder die Unmöglichkeit mindestens grob fahrlässig herbeigeführt.
4. Teillieferungen sind zulässig. Jede Lieferung gilt als selbständiges
Geschäft.
5. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und
Spezifikationen rechtzeitig aufzugeben; die Gesamtmenge muss, falls nichts
anderes vereinbart ist, binnen eines Jahres seit Vertragsschluss eingeteilt und
abgerufen werden. Erfüllt der Abnehmer diese Verpflichtungen nicht, so sind wir
nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware
zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge
durch die einzelnen Abrufe des Abnehmers überschnitten, so sind wir zur
Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den
Überschuss zu den bei Abruf oder Lieferung gültigen Preisen berechnen.
6. Mehr- oder Minderleistungen bis zu 5% sind zulässig.
7. Bei importierten Waren erfolgt der Verkauf unter dem Vorbehalt, dass dem
Verkäufer etwa erforderliche Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen erteilt werden.
V. Abnahme
1. Ist eine Abnahme vereinbart, kann sie nur auf unserem Lager oder in unserem
Lieferwerk erfolgen. Sie muss spätestens unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft
durchgeführt werden. Die sachlichen Abnahmekosten tragen wir. Die üblichen mit
der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu
Lasten des Abnehmers. Falls besondere Gütervorschriften bedungen sind, ist der
Abnehmer auf unsere Aufforderung hin zu einer Abnahme verpflichtet
2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind
wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr
des Abnehmers zu Lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder der Einlagerung
als vertragsgemäß geliefert.
VI. Versendung und Gefahrenübergang
1. Die Verpackung ist im Preis mit enthalten, falls nicht ausdrücklich anders
vereinbart.
2. Die Ware reist – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers.
Zu einer Versicherung von Transportschäden und anderen Risiken sind wir nur auf
ausdrückliches Verlangen des Abnehmers verpflichtet. Die Kosten hat in jedem
Fall der Abnehmer zu tragen. Bei Transportschäden hat der Abnehmer unverzüglich
eine Tatbestandaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
3. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich
abgerufen werden. Kann die Ware nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach
Meldung der Versandbereitschaft abgesandt werden, so können wir sie nach
eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Abnehmers nach eigenem
Ermessen lagern und sie als nach Meldung der Versandbereitschaft geliefert
berechnen, es sei denn, wir hätten die nicht vertragsgemäße Versendung zu
vertreten.
4. Alle durch eine nicht unmittelbare Abnahme im Verschiffungshafen
entstehenden Spesen (Schiffsliege- oder Lagergeld, Umfuhrkosten und
dergleichen), die ohne unseren Einfluss entstehen gehen zu Lasen des Abnehmers.
5. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu
dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir
berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die
entstehenden Mehrkosten trägt der Abnehmer. Dem Abnehmer wird vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Abnehmer über.
Dies gilt auch bei fob- oder cif-Geschäften sowie bei einer Vereinbarung „frei
Bestimmungsort“ oder ähnliches.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das
Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftigen erst
entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrunde – aus der
Geschäftsverbindung mit uns Getilgt hat.
2.
a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes VII.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen
verwendeten Sachen.
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbinden
und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§947,948BGB), so
gehen die Eigentums bzw. Miteigentumsrechte das Abnehmers an dem vermischten
Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder
verbundenen Sachen auf uns über. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für
uns.
d) Auf die nach diesem Absatz 2.b( und c) entstehenden Miteigentumsanteilen
finden die für Vorbehaltswaren geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes VII.
entsprechende Anwendung.
3. Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbereichs
berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im einzelnen gilt
folgendes:
a) Wird der Verkaufspreis seinen Abnehmer gestundet, hat der Abnehmer sich
gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen
Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der
Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem
sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehende
Kaufpreisforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche an uns ab. Sie dienen in
demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu
einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur
dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen
daraus auf uns übergehen.
c) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten
Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in
Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die der
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile am. Abs.2.b) oder c)
haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
d) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so
tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung
entsprechenden Teil das Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab.
e) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht
keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus
der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommen.
f) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder
Werkslieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung daraus im gleichen
Umfang an uns abgetreten, wie es in diesem Absatz 3 Buchstaben b) bis e)
bestimmt ist.
4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des
Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
5. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gem. diesem Abschnitt VII. gelten
bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im
Interesse des Abnehmers eingegangen sind.
6. Sollte der Eigentumsvorbehalt gem. diesem Abschnitt VII. nach dem Recht des
Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein,
so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende
rechtlich mögliche Sicherheit als vereinbart. Zur Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei
denn, der Abnehmer ist Verbraucher.
VIII. Gewährleistung
1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen bei dem
Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine
Mängelrüge nicht unverzüglich, jedoch spätestens binnen acht Tagen nach Eingang
der Ware bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglich sorgfältig durchgeführten
Untersuchung nicht erkennbar war, unverzüglich, jedoch spätestens binnen acht
Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist.
2. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Rückgängigmachung
des Kaufvertrages (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder
Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der
Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche – gleich welcher Art und
welcher Rechtsgründe – nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Alle
sonstigen dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängel oder Fehlen
zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehende Ansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus
Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Ansprüche aus unerlaubter Handlung
(namentlich Produkthaftpflicht) sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit
wir mindestens grob fahrlässig gehandelt haben, sowie für
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, welche den Abnehmer das
Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
3. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sog.
II a-Material-, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sowie der Haftung wegen
Unmöglichkeit oder Verzug ist jedwede Haftung unsererseits auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen der Verletzung von
Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung und
wegen unerlaubter Handlung (einschließlich Produkthaftpflicht) ausgeschlossen,
soweit wir nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
X. Schlussvorschriften
1. Erfüllungsort für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und
Pflichten ist für die Lieferung der Ort des Lieferwerks oder unser Lager. Für
Zahlungen, und zwar auch für Zahlungen aus Wechseln, ist Erfüllungsort
Düsseldorf.
2. Düsseldorf ist der Gerichtsstand, wenn der andere Teil Vollkaufmann oder
juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn der andere Teil keinen
allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder er
seinen Sitz nach Vertragsabschluß aus diesem Gebiet verlegt. Dies gilt auch für
Klagen aus Wechseln und Schecks. Wir sind jedoch berechtigt, auch an dem für
den Sitz des Abnehmers zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt das in der
Bundesrepublik Deutschland gültige Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
3. Sollten ein oder mehrere Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser
Allgemeinen Vertragsbestimmungen) unwirksam sein oder werden, so bleiben die
übrigen Bestimmungen verbindlich; anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll
eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Gewollten am
nächsten kommt; soweit eine Bestimmung nicht in vollem Umfang rechtlich
zulässig ist, so soll sie im rechtlich zulässigen Umfange gelten.
Es gilt Deutsches Recht unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf
vom 03. Juni 2021.