Bernhard Trade & Consulting GmbH

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen: NE-Metalle, Schrotte

I. Allgemeines

1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und sonstige Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die abweichenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Ware gelten diese Bedingungen als anerkannt.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Auch Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Preise
1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

2. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werk oder Lager zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich Werksatteste, Zölle und sonstige Nebenkosten.

3. Werden nach Vertragsabschluß Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Lasten neu eingeführt oder erhöht, so hat der Abnehmer die Mehrkosten zu tragen.

III. Zahlungsbedingungen
1. Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Unsere Forderungen sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.

2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen, oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zustellen und noch ausstehende Lieferungen aus diesem Geschäft oder anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Factoringinstitut oder deren Warenkreditversicherung Limite des betreffenden Kunden ganz oder teilweise streicht oder von weiteren Lieferungen abrät.

4. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Abnehmer sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Die Bewilligung eines Rabattes erfolgt stets unter der Bedingung, dass der Kaufpreis fristgemäß in voller Höhe eingeht. Rückvergütungen, Boni, Jahresumsatzboni etc. gibt es bei uns prinzipiell nicht. Bei Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Konkurs, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich, Scheck- und Wechselprotest sowie Betreibungsmaßnahmen fällt der Rabatt oder der in Nettopreise einbezogene Rabatt weg und wird wieder in voller Höhe nach dem vertraglich vereinbarten Preis belastet.

6. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Abnehmer an Dritte abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

IV. Lieferzeit, Lieferumfang
1. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Abnehmers – um den Zeitraum, um den der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

2. Fällt höhere Gewalt, zu dem auch Auswirkungen durch Eurofer oder ähnliche staatliche Eingriffe gehören, und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung. Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten – gleich aus welchem Grund – entbindet uns von unseren Lieferverpflichtungen aus dem Liefervertrag. Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.

3. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so stehen dem Abnehmer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art (insbesondere aus §§325,326 BGB), nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die Unmöglichkeit mindestens grob fahrlässig herbeigeführt.

4. Teillieferungen sind zulässig. Jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.

5. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Spezifikationen rechtzeitig aufzugeben; die Gesamtmenge muss, falls nichts anderes vereinbart ist, binnen eines Jahres seit Vertragsschluss eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Abnehmer diese Verpflichtungen nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Abnehmers überschnitten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei Abruf oder Lieferung gültigen Preisen berechnen.

6. Mehr- oder Minderleistungen bis zu 5% sind zulässig.

7. Bei importierten Waren erfolgt der Verkauf unter dem Vorbehalt, dass dem Verkäufer etwa erforderliche Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen erteilt werden.

V. Abnahme
1. Ist eine Abnahme vereinbart, kann sie nur auf unserem Lager oder in unserem Lieferwerk erfolgen. Sie muss spätestens unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden. Die sachlichen Abnahmekosten tragen wir. Die üblichen mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Falls besondere Gütervorschriften bedungen sind, ist der Abnehmer auf unsere Aufforderung hin zu einer Abnahme verpflichtet

2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu Lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder der Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.

VI. Versendung und Gefahrenübergang
1. Die Verpackung ist im Preis mit enthalten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.

2. Die Ware reist – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Zu einer Versicherung von Transportschäden und anderen Risiken sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers verpflichtet. Die Kosten hat in jedem Fall der Abnehmer zu tragen. Bei Transportschäden hat der Abnehmer unverzüglich eine Tatbestandaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

3. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Kann die Ware nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach Meldung der Versandbereitschaft abgesandt werden, so können wir sie nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Abnehmers nach eigenem Ermessen lagern und sie als nach Meldung der Versandbereitschaft geliefert berechnen, es sei denn, wir hätten die nicht vertragsgemäße Versendung zu vertreten.

4. Alle durch eine nicht unmittelbare Abnahme im Verschiffungshafen entstehenden Spesen (Schiffsliege- oder Lagergeld, Umfuhrkosten und dergleichen), die ohne unseren Einfluss entstehen gehen zu Lasen des Abnehmers.

5. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Abnehmer. Dem Abnehmer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Dies gilt auch bei fob- oder cif-Geschäften sowie bei einer Vereinbarung „frei Bestimmungsort“ oder ähnliches.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftigen erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrunde – aus der Geschäftsverbindung mit uns Getilgt hat.

2.
a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes VII.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen.
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbinden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§947,948BGB), so gehen die Eigentums bzw. Miteigentumsrechte das Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für uns.
d) Auf die nach diesem Absatz 2.b( und c) entstehenden Miteigentumsanteilen finden die für Vorbehaltswaren geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes VII. entsprechende Anwendung.

3. Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbereichs berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Wird der Verkaufspreis seinen Abnehmer gestundet, hat der Abnehmer sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehende Kaufpreisforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
c) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Die der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile am. Abs.2.b) oder c) haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
d) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil das Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab.
e) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommen.
f) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung daraus im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in diesem Absatz 3 Buchstaben b) bis e) bestimmt ist.

4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gem. diesem Abschnitt VII. gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers eingegangen sind.

6. Sollte der Eigentumsvorbehalt gem. diesem Abschnitt VII. nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende rechtlich mögliche Sicherheit als vereinbart. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.

VIII. Gewährleistung
1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, jedoch spätestens binnen acht Tagen nach Eingang der Ware bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglich sorgfältig durchgeführten Untersuchung nicht erkennbar war, unverzüglich, jedoch spätestens binnen acht Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist.

2. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche – gleich welcher Art und welcher Rechtsgründe – nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Alle sonstigen dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (namentlich Produkthaftpflicht) sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit wir mindestens grob fahrlässig gehandelt haben, sowie für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, welche den Abnehmer das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

3. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sog. II a-Material-, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sowie der Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzug ist jedwede Haftung unsererseits auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung und wegen unerlaubter Handlung (einschließlich Produkthaftpflicht) ausgeschlossen, soweit wir nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

X. Schlussvorschriften
1. Erfüllungsort für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für die Lieferung der Ort des Lieferwerks oder unser Lager. Für Zahlungen, und zwar auch für Zahlungen aus Wechseln, ist Erfüllungsort Düsseldorf.

2. Düsseldorf ist der Gerichtsstand, wenn der andere Teil Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn der andere Teil keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder er seinen Sitz nach Vertragsabschluß aus diesem Gebiet verlegt. Dies gilt auch für Klagen aus Wechseln und Schecks. Wir sind jedoch berechtigt, auch an dem für den Sitz des Abnehmers zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sollten ein oder mehrere Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen) unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich; anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Gewollten am nächsten kommt; soweit eine Bestimmung nicht in vollem Umfang rechtlich zulässig ist, so soll sie im rechtlich zulässigen Umfange gelten.


E
s gilt Deutsches Recht unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf

vom 03. Juni 2021.