Bernhard Trade & Consulting GmbH

Geschäftsbedingungen für Abfälle


Geschäftsgegenstand: Handel und Consulting in den Bereichen: Industrie-Abfälle

§ 1 Allgemeines

1.Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bernhard Trade&Consulting GmbH, Gartenstr.46, 40479 Düsseldorf (nachfolgend BTC genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bereitstellung der Abfälle/Rohstoffe gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der BTC schriftlich bestätigt worden sind.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Falle die unwirksame bzw. undurchführbare Klausel durch eine solche wirksame Klausel ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.

§ 2. Angebote/Auftragsannahme

1.Die Angebote der BTC basieren auf den vom AG vorgelegten Daten, Fakten und Analysenergebnissen sowie einer evtl. Vorortbesichtigung des Abfalls bzw. Begutachtung eine repräsentativen Sichtmusterprobe. Zur Beurteilung des zur Verwertung anstehenden Abfalls hat der AG außer den vorgenannten Beurteilungskriterien auch Auskunft über evtl. Vornutzung bzw. Erzeugungsprozesse zu erteilen.

(2) Der AG ist für die Richtigkeit der Deklarationsanalytik der anfallenden Abfälle allein verantwortlich.

(3) Die Angebote der BTC sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Leistung erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der BTC verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

(4) Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen der Angestellten der BTC, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von der BTC schriftlich bestätigt werden.

§ 3. Bereitstellung/abfallrechtliche Verantwortung

(1) Der AG hat die Abfälle an der Anfallstelle bereitzustellen bzw. bei entsprechender Vereinbarungen den vorgegebenen Übergabestellen anzuliefern.

(2) Der AG hat für die freie Zugänglichkeit Gewähr zu leisten. Im Falle der Behinderung des freien Zuganges bzw. der Transportmöglichkeit entfällt der Leistungspflicht der BTC. Die Verpflichtung des AG zur Zahlung des vollen Transportpreises auch die Leerfahrt, bleibt hiervon unberührt.

(3) Entstehen der BTC oder einem von ihr mit der Durchführung der vertraglichen Leistungen beauftragten Dritten zusätzliche Kosten auf Grund einer Bereitstellung nicht vertragsmäßiger Abfälle, so sind diese vom AG zu tragen. Gleiches gilt, wenn der AG nicht auf die von der BTC vorgeschriebene Art und Weise die Abfälle bereitstellt. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche der BTC bleiben unberührt.

(4) Die von der BTC übernommenen Vertragspflichten entbinden den AG nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfallstoffe.

(5) Der AG ist für richtige Deklaration der anfallenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der BTC zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.

(6) Die BTC ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung bzw. den Analysenwerten abweichen zu weigern oder solche Abfälle einer ordnungsgemäßen Beseitigung/Verwertung zuzuführen und dem AG etwaige Mehrkosten einschließlich der entstandenen Analysekosten, zu berechnen. Die BTC ist berechtigt, jederzeit Proben für Analysezwecke zu entnehmen.

(7) Behördliche oder private Genehmigungen, Erlaubnisse oder ähnliches, soweit diese sich nicht auf die Anlagen der BTC beziehen, aber die Voraussetzung für die von der BTC zu erbringenden Leistungen sind, holt der AG auf seine Kosten ein. Sofern die BTC zur Beantragung derartiger Genehmigungen verpflichtet ist, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des AG.

(8) Der AG ist verpflichtet, die BTC rechtzeitig vor Durchführung der Leistung unaufgefordert über die branchenspezifischen Bestimmungen sowie behördlichen Auflagen, Genehmigungen oder ähnliches zu informieren.

(9) Der AG ist verpflichtet, Art, Umfang und Lage des zu entsorgenden Abfalls der BTC rechtzeitig vor Durchführung der Leistung unaufgefordert und unentgeltlich mitzuteilen, sowie Gutachten, Analysen und Materialproben oder ähnliches der BTC zu überlassen.

(10) Stellen sich die vom AG erteilten Informationen als ganz oder teilweise unrichtig oder unvollständig heraus, werden behördliche oder private Erklärungen nicht oder verspätet oder unter leistungserschwerenden Auflagen oder Bedingungen erteilt und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung der Leistungen, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der BTC das Recht zu, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten und die bis dahin erbrachten Leistungen nach dem Angebot, soweit dort nicht aufgeführt, nach der aktuell gültigen Preisliste der BTC und soweit dort nicht aufgeführt nach der ortsüblichen Vergütung abzurechnen. Schadensersatzansprüche des AG wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

(11) Der AG stellt die BTC frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, welche sich aus ganz oder teilweisen unrichtigen bzw. unvollständigen Informationen ergeben, insbesondere wenn Behörden oder Dritte die anderweitige Entsorgung bzw. Verwertung fordern, weil der Abfall falsch oder unvollständig deklariert worden ist.

§ 4. Lieferung/Leistungsstörungen

(1) Ereignissen, die der BTC die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Witterung, Wegfall von Deponiekapazitäten etc), hat die BTC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist die BTC berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2)Sollten Leistungsverzögerungen auftreten, welche die BTC zu vertreten hat, muß ihr vom AG eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf der Nachfrist ist der AG berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Sofern der BTC die Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der AG Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens, der auf den Rechnungsbetrag der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit des BTCs.

(4) Die BTC ist berechtigt, sich zur Auftragserfüllung Dritter zu bedienen.

§ 5. Anlieferungsbedingungen

(1) Anlieferungen bei der BTC sind von Montag - Freitag von 6.00 - 17.00 Uhr in Absprache möglich.

(2) Die Lieferung und Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG, falls dies nicht im Angebot und der Auftragsbestätigung anders vereinbart wurde. Der AG trägt die Versandkosten und das Transportrisiko.

(3) Der AG gewährleistet, daß die angelieferten Abfälle den in der Abfallbeschreibung und in der Deklarationsanalytik gemachten Angaben entspricht.

(4) Sollten bei der Annahmekontrollanalytik Annahmegrenzwertüberschreitungen der im Angebot benannten Verwertungsanlage bzw. Verwertungsstelle ermittelt werden, ist die BTC berechtigt, das Material zurückzuweisen oder gem. § 12a AbfG für diesen Abfall eine anderweitige Verwertung/Beseitigung anzubieten.

§ 6. Eigentumsübergang

(1) Die Abfälle gehen mit der Beladung oder durch die sonstige Übernahme durch die BTC in das Eigentum der BTC über. Wird bei der Be- oder Entladung durch die BTC festgestellt, daß es sich nicht um die vertraglich vereinbarten Abfälle handelt, so ist der AG verpflichtet die Abfälle zurückzunehmen. Insoweit gelten die Abfälle als nicht übernommen und das Eigentum als nicht übertragen.

§ 7. Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die BTC an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für 3 Monate gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der BTC genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 8. Zahlung

(1) Die Rechnungen der BTC sind, soweit nicht anders vereinbart, Vor der ersten Abholtermin des Abfallstoffes ohne Abzug fällig.

(2) Bei Überweisungen und Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der BTC vorbehaltlos gutgeschrieben wird (Annahme zahlungshalber). Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

(3) Verzugszinsen werden mit 1 % pro Monat berechnet. Sie sind höher oder niedriger angesetzt, wenn die BTC eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der AG kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er seine Leistungspflicht nicht innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum der Rechnung erfüllt.

(4) Die AG ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. Das gleiche gilt, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist für die Geltendmachung von Minderung oder Zurückbehaltungsrecht.

(5) Die BTC ist berechtigt trotz anderslautender Bestimmungen des AG, Zahlungen zunächst auf dessen Schulden anzurechnen und wird den AG über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die BTC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(6) Reklamationen aller Art berechtigen nicht zur Hinausschiebung des Zahlungstermins.

(7) Werden der BTC nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachweisbar zweifelhaft erscheinen lassen, so ist die BTC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung Abfälle anzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch unser Factoring Bank oder deren Warenkreditversicherung Kundenlimite ganz oder teilweise gestrichen werden oder die Nichtbelieferung empfohlen wird.

§ 9. Vorfälligstellung

(1) Kommt der AG schuldhaft in Zahlungsrückstand, so ist die BTC befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist sie außerdem berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 10. Datenschutz

(1) Gemäß § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes setzt die BTC den AG davon in Kenntnis, daß die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des AG gespeichert werden.

§ 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen die BTC und dem AG gilt unter Ausschluß des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes ausschließlich das jeweils gültige Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für die Zahlung ist Düsseldorf. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Urkunden und Scheckprozesse.