Bernhard Trade & Consulting GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen für NE-Metalle, Schrotte

1. Allgemeines

Für unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen sowie sonstige mündliche Vereinbarungen, gleich welcher Art, insbesondere Bestellungen und Aufträge, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.


Allen abweichenden Bedingungen des Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Eines späteren Widerspruches, insbesondere bei Vertragsschluss, Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder bei der Annahme der Ware oder der sonstigen Leistung bedarf es nicht.

2. Preis
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich frei unserem Lager, falls keine anderen Abmachungen getroffen sind.

Ein durch Ausführungsänderung etwa entstehender Mehr - oder Minderpreis ist unverzüglich mitzuteilen und bedarf vor Auslieferung der Ware unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für von uns veranlasste Änderungen.

3. Gefahrübergang, Versendung
Die bestellte Ware reist für Rechnung und auf Gefahr des Lieferanten. Die Transportversicherung geht zu seinen Lasten.

Teilelieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Sie sind ausdrücklich in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen.

4. Verpackung
Die Ware muss, soweit dies handelsüblich ist, ordnungsgemäß in handelsüblichem und transportfähigem Zustand verpackt sein. Soweit nichts anderes vereinbart, wird die Verpackung nicht vergütet.

5. Lieferfristen, Liefertermine
Die von uns angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.

Erkennt der Lieferant, daß er eine vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, so hat er uns sofort zu verständigen. Unsere Rechte aus der Lieferverzögerung, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

Leistungsstörungen seitens Bernhard Trade & Consulting GmbH (abgekürzt BTC)

Ereignisse, die der BTC die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Witterung, Insolvenzen von Kunden oder der Wegfall / die Reduzierung der Warenkreditversicherbarkeit von Kunden bei einem Warenkreditversicherer oder einer Factoring-Bank, Bankpleiten, Staatbankrotte, höhere Gewalt etc), hat die BTC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist die BTC berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Sollten Leistungsverzögerungen auftreten, welche die BTC zu vertreten hat, muß ihr vom Lieferanten eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.

Sofern die BTC die Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens, der auf den Zinsbetrag der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit der BTC.

Die BTC ist berechtigt, sich zur Auftragserfüllung Dritter zu bedienen.

6. Lieferscheine und Rechnungserteilung
Über jede Lieferung ist uns am Versandtag ein Lieferschein (Versandanzeige) unter von Angabe von Datum, Nummer und Zeichen unserer Bestellung mit genauer Bezeichnung der gelieferten Ware und eine Rechnung zu übersenden.

Der Lieferschein muss so rechtzeitig zur Post aufgegeben sein, daß er uns vor Empfang / zur Verfügungsstellung der Sendung erreicht.

Bei verspätetem Zugang der vereinbarten bzw. handelsüblichen Dokumente einschließlich Rechnung gilt die Ware erst mit dem Empfang der vollständigen Dokumente als geliefert. Durch verspäteten Zugang der Dokumente entstandene Lager- bzw. Transportkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

7. Zahlung
Zahlungen erfolgen, falls nicht anders vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Lieferung/zur Verfügungsstellung des Materials, sofern wir uns bis zu diesem Zeitpunkt von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Lieferung überzeugen konnten. Wir sind berechtigt, die Zahlung so lange zurückzustellen, bis sämtliche schriftlichen Unterlagen, die dem Geschäft zugrunde liegen (z.B. Analysenwerte, Gewichtslisten, Versicherungspolice, Konnossemente usw.) bei uns eingegangen sind.

Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

8. Eigentumsvorbehalte
Ein weitergehender als der einfache Eigentumsvorbehalt steht dem Lieferanten nicht zu. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich demgemäss nur auf den einzelnen verkauften unter Eigentumsvorbehalt übereigneten Liefergegenstand. Er erlischt auch bei Zahlung des Kaufpreises, wenn die Sache an einen Dritten weiterveräußert wird. Im Falle der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung steht dem Lieferanten Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache nicht zu.

9. Haftung des Lieferanten
Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Lieferung muss in Ausführung, Qualität und Umfang der Bestellung entsprechen.


Die Lieferung wird von uns im ordnungsgemäßen Geschäftsgang geprüft. Hierbei erkennbare Mängel (offene Mängel) sind rechtzeitig angezeigt, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung an den Lieferanten abgesandt wird.


Mängel, die bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren (versteckte Mängel), sind rechtzeitig angezeigt, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 10 Tagen, nachdem wir von dem Mangel Kenntnis erlangt haben, an den Lieferanten abgesandt wird.

Die Verjährungsfrist für alle unsere Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Mängeln, gleichgültig welcher Art, der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist einvernehmlich bei offenen Mängeln auf ein Jahr und bei versteckten Mängeln auf 2 Jahre verlängert, soweit die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Ist bei Abruf dieser Fristen die gesetzliche Verjährungsfrist für unsere eigenen Gewährleistungsverpflichtungen aus der Weiterlieferung der Ware unserer Abnehmer nicht abgelaufen, so endet die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Tage, an dem die Gewährleistungsansprüche unserer Abnehmer aus der Weiterlieferung gegen uns verjähren.

Werden wir aus Produzentenhaftungen, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, Verletzung von Schutzrechten Dritter (insbesondere Patente, Warenzeichen, Urheberrecht und dergleichen), der Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb, ähnlicher Vorschriften oder aus ähnlichen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, so hat der Lieferant den uns entstandenen Schaden einschließlich sämtlicher Folgeschäden zu erstatten, soweit seine Lieferung oder sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich war.

Unbeschadet der vorstehenden Ansprüche ist der Lieferant auf Anforderung verpflichtet, für mangelhafte Ware unverzüglich kostenlos Ersatz zu liefern oder auftretenden Mängel kostenlos zu beseitigen. Die Ersatzlieferung hat frachtfrei zu erfolgen. Werden innerhalb einer von uns gesetzten Frist die Ersatzlieferung nicht vorgenommen oder die beanstandeten Mängel nicht beseitigt, so sind wir nach Ablauf der Frist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder anderweitigen Ersatz zu beschaffen. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Düsseldorf.

Düsseldorf ist der Gerichtsstand, wenn der andere Teil Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn der andere Teil keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder er seinen Sitz nach Vertragsabschluß aus diesem Gebiet verlegt. Dies gilt auch für Klagen aus Wechseln und Schecks. Wir sind jedoch berechtigt, auch an dem für den Sitz des Abnehmers zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht; die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

11.Teilunwirksamkeit

Sollten ein oder mehrere Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen) unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich; anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Gewollten am nächsten kommt; soweit eine Bestimmung nicht in vollem Umfang rechtlich zulässig ist, so soll sie im rechtlich zulässigen Umfange gelten.